Gesetze / Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBGWV

§ 51 Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/51#abs-1 (1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die Bewerberinnen und Bewerber, die zu Mitgliedern des Vertrauenspersonenausschusses gewählt worden sind. Die Benachrichtigung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbestätigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/51#abs-2 (2) Erklärt ein gewähltes Mitglied nicht innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Benachrichtigung gegenüber dem Wahlvorstand, dass es die Wahl ablehnt, gilt die Wahl als angenommen.

§ 50 § 52